Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.
Änderungsverlauf
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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