Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/20#abs-1 (1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Übermenge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/20#abs-2 (2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.