Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker

WeißzuckerBhV

§ 4 Gewährung der Beihilfe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wei%C3%9FzuckerBhV/4#abs-1 (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wei%C3%9FzuckerBhV/4#abs-2 (2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

§ 3 § 5