Gesetze / Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes

WBeauftrG

§ 9 Vertraulichkeit der Eingaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der Einsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.

§ 8 § 10