Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsgesetz

WbG

§ 25 Landesweiterbildungsbeirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.

§ 24 § 26