Gesetze / Wasserstoffnetzentgeltverordnung
WasserstoffNEV§ 15 Berichtspflicht
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/15#abs-1 (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/15#abs-2 (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: