Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
WasserMeistPrV§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasserMeistPrV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasserMeistPrV/3#abs-2 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasserMeistPrV/3#abs-3 (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasserMeistPrV/3#abs-4 (4) Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasserMeistPrV/3#abs-5 (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.