Gesetze / Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung
WasUTechAusbV§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasUTechAusbV/8#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasUTechAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasUTechAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasUTechAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WasUTechAusbV/8#abs-5 (5) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: