Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen

WaldorfPVO

§ 12 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die nicht bestandene Prüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses für Schulfremde an Oberschulen oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.

§ 11 § 13