Gesetze / Landesrecht Sachsen / Prüfungsverordnung Waldorfschulen
WaldorfPVO§ 10 Bestehen der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/10#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn
1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ lautet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/10#abs-2 (2) Die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/10#abs-3 (3) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ist bestanden, wenn
1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind;
2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in zwei Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gewähltes naturwissenschaftliches Fach gehören, durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsnote im Fach Deutsch schlechter als „ausreichend“ lautet. (4) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in einer Schlusssitzung. Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Besteht ein Schüler die Prüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Prüfung bekanntgegeben.