Gesetze / Landesrecht Bayern / Waldschadinsektenverordnung
WaldSchadInV§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets
a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt,
b) vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt,
2. als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet.