Gesetze / Waffenregistergesetz
WaffRG§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
Stand: 01.09.2020
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.