Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRG§ 2
Stand: 10.06.2019
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.