Gesetze / Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtr§ 10
Stand: 10.06.2019
Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.