Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
WZG§4UPOVBek(XXXX)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74UPOVBek/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74UPOVBek/(xxxx)#abs-2 (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 670).