Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4NBek 1986

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74NBek%201986/(xxxx)#abs-1 (1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen des Nordischen Ministerrats von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74NBek%201986/(xxxx)#abs-2 (2) Das in der Anlage wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1252) wiedergegebenen Kennzeichens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WZG%C2%A74NBek%201986/(xxxx)#abs-3 (3) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1896).