Gesetze / Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35GBRBek(XXXX)
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Königlich Britischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.