Gesetze / Währungsumstellungsfolgengesetz

WUFG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WUFG/1#abs-1 (1) Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Das Bundesamt für Finanzen unterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz eine Außenstelle in Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WUFG/1#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über. Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.

§ 2