Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 46 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit eines Beirates wird ein neues Beratungsgremium nach den Vorschriften dieser Verordnung gebildet.