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WTG DVO

§ 19 Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/19#abs-1 (1) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen des Beirats und der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber der Einrichtungsleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/19#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/19#abs-3 (3) Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ist die Hinzuziehung zur Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erforderlich, sind Fahrtkosten und andere Auslagen (einschließlich angemessenen Honorars) für hinzugezogene Fachleute von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu zahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/19#abs-4 (4) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/19#abs-5 (5) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung unterstützt hierbei in geeigneter Weise.

§ 18 § 20