Gesetze / Wahlstatistikgesetz

WStatG

§ 7 Ergebnisfeststellung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStatG/7#abs-1 (1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStatG/7#abs-2 (2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundesamt mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStatG/7#abs-3 (3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statistischen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

§ 6 § 8