Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 44 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/44#abs-1 (1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/44#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/44#abs-3 (3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der staatlich genehmigten Ersatzschule mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/44#abs-4 (4) In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der staatlich genehmigten Ersatzschule als Mitglied, nicht aber als vorsitzendes Mitglied berufen werden, soweit sie eine für Wirtschaftsschulen geeignete Lehramtsbefähigung besitzt oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist. Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/44#abs-5 (5) Entscheidungen nach Abs. 2 und 4 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.