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WSO

§ 36 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/36#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung darf zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Will die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zweck die letzte Jahrgangsstufe wiederholen, darf dies grundsätzlich nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/36#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.

§ 35 § 37