Gesetze / Landesrecht Bayern / Wirtschaftsschulordnung
WSO§ 3 Probeunterricht an drei- und vierstufigen Wirtschaftsschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen oder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht gegeben sind, führt die Wirtschaftsschule einen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. Er findet im letzten Drittel des Schuljahres sowie in den letzten Tagen der Sommerferien statt. Den Beginn des Probeunterrichts nach Satz 2 setzt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-2 (2) Der Probeunterricht dauert bis zu drei Tage; er kann gekürzt werden, wenn es die Zahl der Schülerinnen und Schüler zulässt. Die Regierungen können die gemeinsame Durchführung für mehrere Schulen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-3 (3) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied einen Aufnahmeausschuss ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-4 (4) Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Wirtschaftsschule zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-5 (5) Der Probeunterricht beginnt mit einem Unterrichtsgespräch. Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Mitgliedern des Aufnahmeausschusses benotet; am Ende des Probeunterrichts werden insbesondere zur Klärung von Zweifelsfällen ergänzende Prüfungsgespräche durchgeführt. Die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WSO/3#abs-6 (6) Die Schülerinnen und Schüler haben mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wurde in beiden Fächern die Note 4 erreicht, erfolgt die Aufnahme auf Antrag der Erziehungsberechtigten.