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WSO

§ 22 Überspringen einer Jahrgangsstufe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend.

§ 21 § 23