Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung
WSF-ÜV§ 6 Zusammenarbeit von Finanzagentur und Kreditanstalt für Wiederaufbau
Stand: 08.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-%C3%9CV/6#abs-1 (1) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur regelt eine zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Finanzagentur zu schließende Verwaltungsvereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-%C3%9CV/6#abs-2 (2) Verträge mit den Antragstellern zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes werden für den Fonds durch die Finanzagentur erstellt und geschlossen. Die Fachaufsicht über die vertragliche Umsetzung bewilligter Maßnahmen wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-%C3%9CV/6#abs-3 (3) Die Finanzagentur kann das Recht, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds alle zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes erforderlichen Verträge mit den antragstellenden Unternehmen abzuschließen, teilweise auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen, soweit die Entscheidung über diese Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau liegt. Diese Übertragung umfasst das Recht, im Namen und für Rechnung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Maßgabe der Finanzagentur die zur Umsetzung der Entscheidungen erforderlichen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WSF-%C3%9CV/6#abs-4 (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ermächtigt, Verwaltungsakte über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen nach § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes mit Zustimmung der Finanzagentur in Vertretung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu erlassen.