Art 20a Ausübung der Befugnisübertragung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-1 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-2 (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Mai 2026 übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-3 (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-4 (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-5 (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/20a#abs-6 (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.