Gesetze / Personalaktenverordnung Wehrpflichtige

WPersAV

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.

§ 6 § 8