Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz
WPapBerSchlG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/3#abs-1 (1) Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 940) auf Fortsetzung eines einstweilen eingestellten Verfahrens können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. Wird ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, so gilt er als nicht gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapBerSchlG/3#abs-2 (2) Ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht gestellt worden, so wird die nach § 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellte Sammelurkunde mit dem Schlußtag kraftlos.