Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 49 Versagung der Tätigkeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.

§ 48 § 50