Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 49 Versagung der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
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- OLG Karlsruhe, 24.07.2003 – 11 U 21/02
- LG Wuppertal, 11.07.2018 – 3 O 354/17
- OLG Celle, 30.05.2007 – 3 U 260/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.