Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
WPBV§ 3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Stand: 25.08.2026
Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.