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§ 3 WPBV (Bayern) — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.