Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 45 Nichteinreichung von Wahlvorschlägen

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

§ 44 § 46