Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 3 Einsprüche gegen die Wählerliste

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/3#abs-1 (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/3#abs-2 (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/3#abs-3 (3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 2 § 4