Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 21 Stimmzettel, Stimmabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/21#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Vorschlagslisten eingegangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/21#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung des oder der an erster Stelle Benannten aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/21#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die sie oder er ihre oder seine Stimme abgeben will. Die Stimme kann nur für eine Vorschlagsliste abgegeben werden.

§ 20 § 22