Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 40 Sitzungsniederschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/40#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/40#abs-2 (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden wird, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39 § 41