Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 30 Erlöschen der Mitgliedschaft im Werkstattrat; Ersatzmitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/30#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Ausscheiden aus der Werkstatt,
4.
Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/30#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Werkstattrat aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitgliedes des Werkstattrats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/30#abs-3 (3) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerbern und Bewerberinnen der Vorschlagsliste entnommen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 29 § 31