Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand: 10.06.2019
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.