Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/24#abs-1 (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die zum Werkstattrat Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Person nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand ihre Ablehnung der Wahl, ist sie angenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/24#abs-2 (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, tritt an ihre Stelle der Bewerber oder die Bewerberin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

§ 23 § 25