Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 20 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Stand: 10.06.2019

Bund

Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe und bis zum Abschluss der Stimmabgabe macht der Wahlvorstand die Namen und Fotos oder anderes Bildmaterial der Bewerber und Bewerberinnen aus zugelassenen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 18 Abs. 2).

§ 19 § 21