Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 48 Reinhaltung des Grundwassers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- VG Kassel, 18.08.2015 – 3 L 2012/14.KSZitiert von 1
- OVG NRW, 05.12.2018 – 20 A 499/16Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VGH Hessen, 10.03.2022 – 9 B 1348/20Zitiert von 12
- VG Kassel, 02.08.2012 – 4 L 81/12.KSZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2026 – 9 VR 13.26, 9 VR 13.26 (9 A 38.26)
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
80 Entscheidungen zu § 48 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/48#abs-1 (1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/48#abs-2 (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.