Art 86
Stand: 10.06.2019
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 86 WG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 – 5 S 1065/08Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.