Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
Stand: 13.04.2025
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- BVerwG, 16.01.2024 – 1 WNB 3/23Abgrenzung zwischen Rechtsbehelfen nach der WBO und der WDOZitiert von 4
- BVerwG, 22.06.2017 – 2 WDB 2/17Wiedereinsetzen wegen krankheitsbedingten Fernbleibens; GlaubhaftmachungZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/89#abs-1 (1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/89#abs-2 (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.