Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 27 Disziplinarvorgesetzte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 W-VR 6/24Eilantrag gegen die Übertragung von Befehls- und Disziplinarbefugnissen
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 28.06.2018 – 1 WRB 1/18Gerichtlicher Streitgegenstand; Änderung oder Erweiterung des VerfahrensgegenstandesZitiert von 6
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WD 43/09Anhörung der Vertrauensperson; Verfahrensmangel; Maßnahmebemessung; Gesamtbetrachtung der DienstpflichtverletzungenZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/27#abs-1 (1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offizierinnen und Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Die oder der oberste Disziplinarvorgesetzte ist die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/27#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf die Stellvertreterin im Kommando oder den Stellvertreter im Kommando über. Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Dienststellung oder die Stellvertreterin im Kommando oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/27#abs-3 (3) Verstöße der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.