Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 66 Kürzung des Ruhegehalts
Stand: 13.04.2025
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 66 WDO →
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- BVerwG, 09.01.2007 – 2 WD 20.05Zitiert von 8
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