Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 10.11.2016 – 2 WDB 3/16Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens; neue und erhebliche Dokumente
- BVerwG, 29.10.2013 – 2 WDB 6/12Wiederaufnahme eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; falsches Beweismittel
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 WRB 1/23Antrag auf Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens
- BVerwG, 23.10.2024 – 2 WNB 3/24Nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarbuße bei Sachverhaltsidentität mit strafgerichtlichem FreispruchZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/129#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Rücknahme beim Wehrdienstgericht eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/129#abs-2 (2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/129#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung rechtskräftig, die Urteile mit der Verkündung.