Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 3 Akteneinsicht durch den Soldaten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/3#abs-1 (1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/3#abs-2 (2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.

§ 2 § 4