Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 19 Gnadenrecht

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/19#abs-1 (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/19#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

§ 18 § 20