Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG§ 7 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Friedrich-Ebert-Stiftung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.