Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG§ 7 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt werden (darunter je ein Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der Friedrich-Ebert-Stiftung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-2 (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/7#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.