Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG§ 2 Stiftungszweck
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken Willy Brandts für Freiheit, Frieden und Einheit des deutschen Volkes und die Sicherung der Demokratie für Europa und die Dritte Welt, die Vereinigung Europas und für die Verständigung und Versöhnung unter den Völkern sowie für den Nord-Süd-Dialog zu wahren und so einen Beitrag zum Verständnis der Geschichte dieses Jahrhunderts und der Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/2#abs-2 (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/2#abs-3 (3) Die Stiftung arbeitet mit dem "Willy-Brandt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung" in Bonn gemäß Vertrag vom 1. Juni 1994 zusammen. Den Beirat dieses Archivs bilden die Mitglieder des Kuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung.